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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1315

§ 1315 Ausschluss der Aufhebung

(1)Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam.

(2)Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen


Referenzierte Normen:
13031304130613111314
§ 1314
1315
§ 1316