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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1311

§ 1311 Persönliche Erklärung

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.


Referenzierte Normen:
13141315131613181310
§ 1310
1311
§ 1312