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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 127a

§ 127a Gerichtlicher Vergleich

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.


Referenzierte Normen:
13781585c
§ 127
127a
§ 128