paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 118

§ 118 Mangel der Ernstlichkeit

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.


Referenzierte Normen:
122
§ 117
118
§ 119