§

  1. Bewertungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)
  3. Sechster Abschnitt — Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203)
  4. D. — Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen (§§ 199 - 203)

§ 203 Kapitalisierungsfaktor

(1)Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.

(2)Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

§ 202
203
§ 218