§ 203 Kapitalisierungsfaktor
(1)Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.
(2)Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.