§ 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
(1)Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.
(2)Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1