§ 9 Inhalt der Niederschrift
(1)Die Niederschrift muß enthalten Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.
(2)Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.