§

  1. Beurkundungsgesetz
  2. Abschnitt 2 — Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)
  3. Unterabschnitt 2 — Niederschrift (§§ 8 - 16)

§ 9 Inhalt der Niederschrift

(1)Die Niederschrift muß enthalten Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.

(2)Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.

§ 8
9
§ 10