§

  1. Beurkundungsgesetz
  2. Abschnitt 3 — Sonstige Beurkundungen (§§ 36 - 43)
  3. Unterabschnitt 2 — Vermerke (§§ 39 - 43)

§ 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde

Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.

§ 42
43
§ 44