§

  1. Beurkundungsgesetz
  2. Abschnitt 3 — Sonstige Beurkundungen (§§ 36 - 43)
  3. Unterabschnitt 2 — Vermerke (§§ 39 - 43)

§ 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift

Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 40b
41
§ 42