§

  1. Beurkundungsgesetz
  2. Abschnitt 2 — Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)
  3. Unterabschnitt 6 — Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 - 35)

§ 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.

§ 27
28
§ 29