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  1. Betriebsverfassungsgesetz
  2. Vierter Teil — Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113)
  3. Fünfter Abschnitt — Personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 105)
  4. Erster Unterabschnitt — Allgemeine personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 95)

§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.


Referenzierte Normen:
99115116
§ 92a
93
§ 94