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  1. Betriebsverfassungsgesetz
  2. Vierter Teil — Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113)
  3. Fünfter Abschnitt — Personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 105)
  4. Dritter Unterabschnitt — Personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99 - 105)

§ 105 Leitende Angestellte

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.


Referenzierte Normen:
1151165
§ 104
105
§ 106