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  1. Betriebsverfassungsgesetz
  2. Vierter Teil — Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113)
  3. Dritter Abschnitt — Soziale Angelegenheiten (§§ 87 - 89)

§ 87 Mitbestimmungsrechte

(1)Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

(2)Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


Referenzierte Normen:
115116
§ 86a
87
§ 88