§ 1 Errichtung von Betriebsräten
(1)In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2)Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn