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  1. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
  2. Abschnitt 5 — Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 21 - 32)

§ 21 Beendigungsgründe

Das Beamtenverhältnis endet durch

§ 20
21
§ 22