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Gliederung
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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Abschnitt 5 — Beendigung des Beamtenverhältnisses
(§§
21
-
32
)
§ 21 Beendigungsgründe
Das Beamtenverhältnis endet durch
§ 20
21
§ 22