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  1. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
  2. Abschnitt 3 — Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung (§§ 13 - 19)

§ 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1)Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

(2)In den Fällen des § 16 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.

§ 18
19
§ 20