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  1. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
  2. Abschnitt 2 — Beamtenverhältnis (§§ 3 - 12)

§ 11 Nichtigkeit der Ernennung

(1)Die Ernennung ist nichtig, wenn

(2)Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn

§ 10
11
§ 12