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  1. Berufsbildungsgesetz
  2. Teil 2 — Berufsbildung (§§ 4 - 70)
  3. Kapitel 1 — Berufsausbildung (§§ 4 - 52)
  4. Abschnitt 2 — Berufsausbildungsverhältnis (§§ 10 - 26)
  5. Unterabschnitt 5 — Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (§§ 20 - 23)

§ 20 Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

§ 19
20
§ 21