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Gliederung
Gliederung
Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 6 — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
(§§
60
-
115
)
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Pflichten und Rechte
(§§
60
-
86
)
§ 70 Auskünfte an die Medien
Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.
§ 69
70
§ 71