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  1. Bundesbeamtengesetz
  2. Abschnitt 6 — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115)
  3. Unterabschnitt 1 — Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 60 - 86)

§ 69 Gutachtenerstattung

Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 68
69
§ 70