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  1. Bundesbeamtengesetz
  2. Abschnitt 10 — Besondere Rechtsverhältnisse (§§ 129 - 133)

§ 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

(1)Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6 Abs. 5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

(2)Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3)Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

§ 132a
133
§ 134