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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Sechster Teil — Erschließung (§§ 123 - 135)
  4. Zweiter Abschnitt — Erschließungsbeitrag (§§ 127 - 135)

§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands

(1)Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2)Verteilungsmaßstäbe sind Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3)In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.


Referenzierte Normen:
12
§ 130
131
§ 132