paragraphen.online

  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Fünfter Teil — Enteignung (§§ 85 - 122)
  4. Dritter Abschnitt — Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122)

§ 114 Lauf der Verwendungsfrist

(1)Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Absatz 2 Nummer 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.

(2)Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.

§ 113
114
§ 115