§ 104 Enteignungsbehörde
(1)Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).
(2)Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.