§ 9 Industriegebiete(1)Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.(2)Zulässig sind(3)Ausnahmsweise können zugelassen werdenReferenzierte Normen:111131415