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  1. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
  2. Erster Abschnitt — Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15)

§ 9 Industriegebiete

(1)Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2)Zulässig sind

(3)Ausnahmsweise können zugelassen werden


Referenzierte Normen:
111131415
§ 8
9
§ 10