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  1. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
  2. Erster Abschnitt — Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15)

§ 8 Gewerbegebiete

(1)Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2)Zulässig sind

(3)Ausnahmsweise können zugelassen werden


Referenzierte Normen:
111131415
§ 7
8
§ 9