§ 5a Dörfliche Wohngebiete
(1)Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2)Zulässig sind
(3)Ausnahmsweise können zugelassen werden