§

  1. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
  2. Erster Abschnitt — Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15)

§ 5 Dorfgebiete

(1)Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2)Zulässig sind

(3)Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.


Referenzierte Normen:
1111313a14154a
§ 4a
5
§ 5a