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  1. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
  2. Dritter Abschnitt — Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§§ 22 - 23)

§ 23 Überbaubare Grundstücksfläche

(1)§ 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3)Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4)Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5)Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.


Referenzierte Normen:
1416
§ 22
23
§ 24