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  1. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
  2. Zweiter Abschnitt — Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 - 21a)

§ 18 Höhe baulicher Anlagen

(1)Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2)Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.


Referenzierte Normen:
16
§ 17
18
§ 19