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  1. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
  2. Zweiter Abschnitt — Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 - 21a)

§ 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.


Referenzierte Normen:
16
§ 16
17
§ 18