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  1. Börsengesetz
  2. Abschnitt 6 — Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften (§§ 49 - 53)

§ 51 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel

(1)Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.

(2)Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.

§ 50a
51
§ 52