paragraphen.online

  1. Börsengesetz
  2. Abschnitt 6 — Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften (§§ 49 - 53)

§ 49 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.

§ 48b
49
§ 50