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  1. Börsengesetz
  2. Abschnitt 2 — Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung (§§ 23 - 26g)

§ 26 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften

(1)Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.

(2)Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen.

§ 25
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§ 26a