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  1. Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
  2. Kapitel 5 — Kosten; Übergangsvorschriften (§§ 76 - 77)
  3. Abschnitt 1 — Kosten

§ 76 Übersetzungen

Die Höhe der Vergütung für die von der zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.

§ 75
76
§ 77