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  1. Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
  2. Kapitel 3 — Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren; Schadensersatz (§§ 65 - 69)
  3. Abschnitt 1 — Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren (§§ 65 - 68)

§ 65 Vollstreckung

Für die Vollstreckung von ausländischen Unterhaltstiteln gilt § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 64
65
§ 66