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  1. Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
  2. Kapitel 2 — Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (§§ 30 - 64)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Abkommen der Europäischen Union (§§ 36 - 56)
  4. Unterabschnitt 2 — Beschwerde, Rechtsbeschwerde (§§ 43 - 48)

§ 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde

(1)Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2)Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3)Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 45 Absatz 3).

(4)§ 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

§ 45
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§ 47