§ 91g Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU
(1)Es teilt dem Antragsteller die zuständige Ausländerbehörde mit.
(2)Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.
1.die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
2.Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,
3.Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
4.sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden oder sie aus der Ausländer- oder Visumakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat.
(3)Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, dürfen die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu diesem Zweck verarbeiten.
1.die Personalien des Ausländers,
2.Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie
3.Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung
(4)Wird dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilt, dass ein Aufenthaltstitel eines Ausländers, der sich nach den §§ 19a oder 19b im Bundesgebiet aufhält, und der in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2014/66 fällt, widerrufen, zurückgenommen oder nicht verlängert wurde oder abgelaufen ist, so unterrichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde.
1.die Ablehnung der nach § 19a Absatz 1 mitgeteilten Mobilität gemäß § 19a Absatz 4 sowie
2.die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b.
(5)Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union jährlich
1.die Zahl
a)der erstmals erteilten ICT-Karten,
b)der erstmals erteilten Mobiler-ICT-Karten und
c)der Mitteilungen nach § 19a Absatz 1,
2.jeweils die Staatsangehörigkeit des Ausländers und
3.jeweils die Gültigkeitsdauer oder die Dauer des geplanten Aufenthalts.