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  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 7 — Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91g)
  3. Abschnitt 3 — Verwaltungsverfahren (§§ 77 - 85a)

§ 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

(1)Bei einer Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a) kann auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 und 11 verzichtet werden, wenn bei der Beantragung dieser Aufenthaltstitel ein anerkannter und gültiger ausländischer Pass vorliegt.

1.Name und Vornamen,

2.Doktorgrad,

3.Lichtbild,

4.Geburtsdatum und Geburtsort,

5.Anschrift,

6.Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer,

7.Ausstellungsort,

8.Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage,

9.Ausstellungsbehörde,

10.Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,

11.Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,

12.Anmerkungen,

13.Unterschrift,

14.Seriennummer,

15.Staatsangehörigkeit,

16.Geschlecht mit der Abkürzung „F” für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,

17.Größe und Augenfarbe,

18.Zugangsnummer.

(2)Jedes Dokument erhält eine neue Seriennummer.

1.die Abkürzungen

a)„AR“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,

b)„AS“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,

2.die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,

3.die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann,

4.das Geburtsdatum,

5.die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,

6.die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer,

7.die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,

8.den Namen,

9.den oder die Vornamen,

9a.die Versionsnummer des Dokumentenmusters,

10.die Prüfziffern und

11.Leerstellen.

(3)In entsprechender Anwendung von § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes sind die folgenden Daten auf Veranlassung des Ausländers auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät zu übermitteln und auch dort zu speichern:

1.die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel,

2.die Daten der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2,

3.Nebenbestimmungen,

4.zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität der Abdrücke sowie

5.den Geburtsnamen.

1.die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,

2.die Dokumentenart,

3.der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,

4.die Abkürzung „D“ für die Bundesrepublik Deutschland und

5.der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.

(4)Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.

(5)Für das Sperrkennwort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(6)Können die Daten aus dem Chip nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die für das automatische Lesen in der Zone nach Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben automatisiert verarbeiten.

(7)Von den nach Satz 3 Nummer 1 ausgelesenen Daten sind die Daten nach Satz 3 Nummer 2 von der verarbeitenden öffentlichen Stelle unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Identität des Inhabers, die übrigen Daten unverzüglich nach dem Auslesen zu löschen, soweit dies nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichend geregelt ist.

1.die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des elektronischen Aufenthaltstitels gespeicherten Daten nach Absatz 2 Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich sind, sowie das auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Lichtbild auslesen und

2.von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 6, 8, 9 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich sind, verwenden.

(8)Gleiches gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.

§ 77
78
§ 78a