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  1. Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
  2. Dritter Abschnitt — Verwaltungsbehörden (§§ 22 - 24b)

§ 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes

Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g zuständig.

§ 23
23a
§ 23b