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  1. Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
  2. Dritter Abschnitt — Verwaltungsbehörden (§§ 22 - 24b)

§ 23 Ausstattung der zuständigen Behörden

Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.

§ 22
23
§ 23a