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  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 10 — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 84 - 86)

§ 86 Bußgeldvorschriften

(1)Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 85
86
§ 87