§

  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 5 — Unterbringung und Verteilung (§§ 44 - 54)

§ 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen

Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums, wenn der Ausländer

§ 47
48
§ 49