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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a)

§ 6a Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung

Für die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:

§ 6
6a
§ 7