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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a)

§ 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen

(1)Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.

(2)(weggefallen)

§ 5
6
§ 6a