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  1. Abgabenordnung
  2. Dritter Teil — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)
  3. Erster Abschnitt — Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117e)
  4. 2. Unterabschnitt — Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen (§§ 82 - 84)

§ 82 Ausgeschlossene Personen

(1)In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanzbehörde nicht tätig werden, Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2)Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(3)Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

§ 81
82
§ 83