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  1. Abgabenordnung
  2. Erster Teil — Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j)
  3. Zweiter Abschnitt — Steuerliche Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 15)

§ 5 Ermessen

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

§ 4
5
§ 6