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  1. Abgabenordnung
  2. Achter Teil — Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412)
  3. Dritter Abschnitt — Strafverfahren (§§ 385 - 408)
  4. 2. Unterabschnitt — Ermittlungsverfahren (§§ 397 - 405)
  5. V. — Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

§ 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.

§ 404
405
§ 406