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  1. Abgabenordnung
  2. Zweiter Teil — Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)
  3. Zweiter Abschnitt — Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50)

§ 39 Zurechnung

(1)Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2)Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

§ 38
39
§ 40