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  1. Abgabenordnung
  2. Achter Teil — Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412)
  3. Erster Abschnitt — Strafvorschriften (§§ 369 - 376)

§ 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

(1)Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2)Ebenso wird bestraft, wer

(3)Der Versuch ist strafbar.

(4)§ 370 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 gilt entsprechend.

§ 372
373
§ 374